Schulpolitik
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Schulreformbewegung
in der Volksschule, dio letzten
vier in Volks- oder Hauptschule
(bzw. höherer Schule) abzuleis-
tensind, Mit Boginn jedes Schul-
jahres (nach den Sommerferien)
werden alle diejenigen Kinder
gehnlpflichtig, die in dem be-
treffenden Kalenderjahre das
6. Lebensjahr vollenden. Un-
mittelbar angeschlossen an die
Volksschulpflicht ist die Be-
rufsschulpflicht. Sie erfaßt
alle Jugendlichen ohne Aus-
nahme, 8o0weit gie nicht weiter-
führende Schulen, Pach- und
Hochschuitlen besuchen, für
drei Jahre (auf dem Lande
zwei Jahre).
Schulpolitik, die Gesamtheit der
Grundsätze, nach denen das
Schulwesen geleitet wird; in der
Vergangenheit außer von dem
Staat auch von zahlreichen In-
tercssengruppen, Kirchen, Par-
teien, Lehrerverbänden und
gonstigen Vereinigungen ge-
führt; ordnet Sich im national-
gozialistischen Staate den Auf-
gaben der Gegamtpolitik unter
und bildet einen Veil derselben.
Schulrat, Amtsbezeichnung der
hauptamt), angestellten Schul-
aufsichtsbeamten, welche die
Aufgabe haben, das Mittel- und
Volksschulwesen zu beaufsich-
tigen (bis zum Jahre 1939
„Kreisschnulrat“). Die bei don
Regierungspräsgidenten tätigen
Schulaufsichtsbeamten heißen
Regierungs- und Schulräte und
Oberregierungs- und -schulräte,
diejenigen bei den Oberprägi-
denten Oberschulräte. Die letz-
teren sind mit der Aufsicht über
die höheren Schulen betraut,
Schulrecht, die Gesamtheit der
die Schule betreffenden Rechtsg-
verbältnisse, Teil des in Neu-
ordnung begriffenen <> Jugend-
rechts. Die rechtliche Rege-
lung des Schulwegsens lag im
MA. ausschlicßlich in den Hän-
den der Kirche, geit der Refor-
mation im wegentlichen bei den
einzelnen Ländern. Grundsätz-
lich eit dem Jahre 1919, prak-
tisch jedoch erst geit der Macht-
übernahme i. J. 1933 wird das
Schulwegsen immer mehr reichs-
rechtlich geordnet, Die wichtig-
gten Grundsätze werden durch
->+> Reichsgesetze, die meisten
der Kinzelmaßnahmen reichs-«
einheitlich auf dem Verord-
nungswege geregelt. Daneben
gelten noch Ländergesetze und
Länderverordnungen, die in-«
dessen mehr die Fragen der
Schulunterhaltung u. ä. betref-
ſen. Das nat.-80z. Sch. betrach-
tet die Schule als einen Teil der
nat.-80Z. Erziehungsordnungen
u. Schreibt ihr die Aufgabe zu,
mit den ihr eigenen Mitteln an
der Ertüchtigungder Jugend für
ihre künftigen Aufgaben mitzu-
wirken. Ueber Kinzelheiten dos
Sch.s vgl. die betr, Schularten,
Kin wichtiges Sondergebiet ist
das Sch. der außerhalb des
Reiches Icebenden Volksgrup-
pen.
Ztschr.: Amtsblatt DWIEV,
(Seit 1935). -- 1,.: Grosse, Deut-
ches Sch. (Weidm. "Tasch.),
1940; W. Otto, Praktisches
Sch. (in Karteiform).
Schultreformbewegung, Vast zu
allen Zeiten hat es Bewegungen
größeren oder geringeren Um-
fanges gegeben, die eine Ver-
besserung oder Erneuerung des
Schulwesens zum Ziel hatten,
In der Gegenwart wird unt«er
Sch. gewöhnlich die mit dem
Ausgange des 19. IJhs.beginnen-
de Bewegung verstanden, die
um einc Vertiefung der Bildung,